Oberlandesgericht Köln
- Pressestelle -
Pressemitteilung vom 16.10.2000
Virtuelles Hausrecht
Dem Betreiber eines sogenannten Chat-Room im
Internet steht grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht"
zu. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem rechtskräftigen
Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00
- festgestellt. Wann von einer Störung auszugehen ist und von
dem Hausrecht Gebrauch gemacht werden darf, bedurfte im gegebenen
Fall keiner Entscheidung, da die Parteien den Rechtsstreit für erledigt
erklärt hatten und in Form einer summarischen Prüfung nur noch über
die Prozesskosten zu entscheiden war.
Im entschiedenen Fall betrieb ein Internetanbieter
einen Party-Chat, der ohne besondere Zugangskontrollen oder verbindliche
Nutzungsbedingungen für jedermann frei zugänglich war. Im Rahmen
des Chat-Betriebs soll es unter Beteiligung des Beklagten zu Streit
und Beleidigungen der Chat-Teilnehmer untereinander gekommen sein,
was von dem Betreiber als Störung angesehen wurde. Nach dem Beschluss
des Oberlandesgericht muss es dem Anbieter möglich sein, jedenfalls
Beleidigungen unterbinden zu können, wozu ihn sein virtuelles Hausrecht
berechtigt. Im vorliegenden Fall war dies zunächst durch technische
Maßnahmen versucht worden, die der Beklagte jedoch umgangen hatte.
Durch einstweilige Verfügung hatte der Chat-Betreiber daher beantragt,
dem Beklagten als angeblichen Störer den Zugang zum Chat-Room zu
untersagen, da dieser eine entsprechende Unterlassungserklärung
zunächst nicht unterzeichnen wollte. Nach Unterzeichung einer solchen
Erklärung während des Prozesses ist der Rechtsstreit für erledigt
erklärt worden.
Der Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(Michael Ring)
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