In dem
einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
hat der 19. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2000
b e s c h l o s s e
n :
Die Kosten des Rechtsstreits
werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 16.11.1999 – 10 0 457/99 – ist wirkungslos.
G r ü n d e
Nachdem die Parteien nach
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfügungsbeklagten
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige
Kostenanträge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt,
gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt
der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits
völlig offen war.
Ebenso wie das Landgericht
ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich
ein "virtuelles Hausrecht" zusteht. Ab welcher Intensität
einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere
Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen
von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden darf, bedarf
im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung
gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst,
ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn.
26 a jew. m. Rspr.-Nachw.).
Der Verfügungskläger hat
zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz
zu den – vom Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen – Störungen
innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen
gegangen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer
muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine
Darstellung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings
hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis
bei Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter
Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr
in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt jedoch
die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten
und dementsprechend die Kosten zu verteilen.
Auf Antrag des Verfügungsklägers
war gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog das landgerichtliche Urteil für
wirkungslos zu erklären.
Streitwert:
- bis 23.06.2000: bis 25.000,00 DM
- danach: Wert der Kosten des
Rechtsstreits.
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