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Fernabsatzgesetz
FernAbsG § 1 Anwendungsbereich
FernAbsG § 2 Unterrichtung des Verbrauchers
FernAbsG § 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
FernAbsG § 4 Finanzierte Verträge
FernAbsG § 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
FernAbsG § 6 Übergangsvorschrift
Zitierhinweise
FernAbsG § 1 Anwendungsereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es
sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für
den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel,
die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge1.
über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),2.
über die Teilnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),3.
über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie
deren Vermittlung,4. über die Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,5. über
die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder
am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,6. über
die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,7.
die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern
von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften
für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere
weitergehende Informationspflichten, enthalten.
FernAbsG § 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder
zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche
Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher
eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen
sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt
werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,2. wesentliche
Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann
der Vertrag zustande kommt,3. die Mindestlaufzeit des Vertrags,
wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,4. einen Vorbehalt, eine in Qualität
und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,
und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen,5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,6. gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,7. Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,8.
das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach §
3,9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit
denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,10. die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis
8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung
an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen
in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam
gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des
Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,2.
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,3. Informationen
über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,4.
die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder
für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über
den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift
der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei
der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
FernAbsG § 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend
von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
§ 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem
Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der
ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag
des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung
durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht
erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens
vier Monate nach ihrem Eingang beim
Empfänger und2. bei Dienstleistungen a) spätestens
vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit
der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht
für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten würde,2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind,3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder5. die
in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2
kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
FernAbsG § 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz
oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so
ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs-
oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung
mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz
3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung
von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis
ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag
und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der
Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags
der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei
Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer
bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers
ein.
FernAbsG § 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die
vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000
hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen
bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
FernAbsG § 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die
vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000
hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen
bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Zitierhinweise
Ausfertigungsdatum: 27. Juni 2000
Verkündungsfundstelle: BGBl I 2000, 897
Sachgebiet: FNA 402-36, GESTA C077
Fußnote: Textnachweis ab: 30. 6.2000
Das G wurde als Artikel 1 G 402-36/1 v. 27.6.2000
I 897 vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 12 Satz 3 dieses
G mWv 30.6.2000 in Kraft getreten.Umsetzung der
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 397L0007)
EGRL 27/98 (CELEX Nr: 398L0027)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. EG Nr. L 166 S. 51).
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